Immobilien im Harz und im Harzvorland

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Widerrufsrecht

Liebe Interessenten und Kunden, liebe Geschäftspartner,

wie Sie sicherlich seit längerer Zeit wissen, ist das Fernabsatzgesetz am 13.06.2014 erweitert worden. Wenn es sich bislang nur auf den Einkauf von Waren im Internet bezog, ist es nun auch auf die Erbringung von Dienstleistungen über das Internet ausgeweitet.

Der Gesetzgeber stärkt damit Ihre Rechte als Verbraucher!

Wir sind nun gesetzlich verpflichtet, Sie vor Weitergabe von Informationen und Übersendung von Exposés über Ihre Verbraucherrechte aufzuklären.

Was viele Interessenten nicht wissen: Der Gesetzgeber erklärt, dass mit Übersendung des von Ihnen angeforderten Exposé ein Vertrag entsteht, ein so genannter Maklervertrag.

Was bedeutet das für Sie als Interessent?

Vielen unserer Kunden verursacht dieser Maklervertrag Unbehagen, denn wer möchte sich schon vor Besichtigung eines in Frage kommenden Objektes vertraglich an einen Makler binden? Wir verstehen das, möchten Sie über die Hintergründe aufklären und Ihnen die verständlichen Bedenken nehmen.

Wie wird ein Maklervertrag geschlossen?

Mit Ihrer Anfrage zu einer Immobilie bieten Sie uns (dem Makler) einen sogenannten Maklervertrag an (= Angebot zum Maklervertrag). Leiten wir Ihnen dann die gewünschten Informationen weiter (Exposé, Lage der Immobilie), wird der Maklervertrag geschlossen. (=Annahme des Maklervertrages)

Wir sind von Gesetzes wegen verpflichtet, Sie über Ihr 14-tägiges Widerrufrecht aufzuklären.

Den Gesetzestext finden Sie im Internet hier: §§ 312c ff. BGB.

Da es sich hier um eine Dienstleistung handelt, bedeutet dies für Sie, dass wir nun die Dienstleistung, nämlich die Übersendung des Exposé, erst nach Ablauf von 14 Tagen erbringen dürfen, aber:

Es geht auch schneller, denn diese 14-tägige Frist können Sie umgehen, indem Sie uns ausdrücklich beauftragen mit der  beauftragten Dienstleistung zu beginnen. (Übersendung eines Exposés bzw. Durchführung eines Besichtigungstermines). Vor Übersendung eines Exposé erhalten Sie von uns eine Information über Ihre Rechte als Verbraucher sowie die Möglichkeit des Verzichts auf Ihr Widerrufrecht.

Dies können Sie erklären mittels Zustimmung zum Erlöschen des Widerrufrechts und der sofortigen Zusendung der gewünschten Objektinformationen. Sobald diese Verzichtserklärung vorliegt, ist der Weg frei für die Übersendung des Exposé. Somit ist dann der sogenannte Maklervertrag entstanden.

Das bedeutet aber keinesfalls, dass Ihrerseits irgendeine Zahlung zu leisten ist. Wie immer ist erst bei Kauf der nachgewiesenen Immobilie die vereinbarte Makler-Courtage fällig.

Liebe Kunden, wir können verstehen, dass Sie verwundert sind über diese, für Sie zunächst umständliche Abwicklung, ein Exposé zu erhalten. Auch für uns ist durch die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Vorgehensweise ein erheblicher Mehraufwand entstanden, auf den wir gerne verzichten würden.

Leider jedoch sind wir gesetzlich gezwungen, diese Vorschriften zu beachten.

Unser Unternehmen ist seit über 50 Jahren am Markt und zeichnet sich durch eine vertrauensvolle und seriöse Zusammenarbeit aus – und somit auch an die Einhaltung von Gesetzesvorgaben.